
+491784944376 Wir brauchen die Bäume - und sie uns. Baumbesetzung von 10/2020 bis 02/2021 im mittlerweile teilzerstörten Flensburger Bahnhofswald #BaWaBleibt
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ALT Pressemitteilung zur Revisionsverhandlung gegen den Freispruch eines Baumbesetzers am Mittwoch vor dem OLG Schleswig: Mit zweierlei Maß gemessen? »Das Strafverfahren wurde in einer Weise geführt, die Zweifel daran aufkommen lässt, ob es der Staatsanwaltschaft Flensburg vorliegend tatsächlich um die konkrete Strafverfolgung gegen meinen Mandanten geht, oder darum, ein Exempel zu statuieren«, schreibt Rechtsanwalt Alexander Hoffmann heute an das Gericht. Sein Mandant wurde im vergangenen November vor dem Amtsgericht Flensburg freigesprochen, obwohl das Gericht eine Straftat für erwiesen befand: er habe durch seinen Aufenthalt auf einem Baum die Rodung des Wäldchens verhindern wollen und dabei Hausfriedensbruch begangen, aber aus einem „rechtfertigenden Notstand“ heraus gehandelt und sei damit nicht zu bestrafen. Das Urteil fand in einer Zeit der öffentlichen Debatte um Strafen gegen Klimaaktivist:innen der „Letzten Generation“ bundesweite Beachtung. (1000-Zeichen-Begrenzung erreicht)

ALT Das war damals passiert: Investoren, die auf dem Gelände des so genannten Flensburger Bahnhofswaldes ein umstrittenes Hotel samt ein Parkhaus errichten wollen, beauftragten Firmen, die im Morgengrauen des 19. Februar 2021 das von Aktivist:innen besetzte Gelände umstellten und umgehend damit begannen, Kletterverbindungen zu kappen sowie Bäume mit Kettensägen anzusägen – wissentlich auch solche, auf denen sich noch Menschen in Baumhäusern befanden. Die Aktion verursachte tagelange Proteste mit Versammlungen hunderter Menschen – genau die Situation, die die Stadt Flensburg aufgrund der damaligen Hochinzidenz-Lage vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie unbedingt vermeiden wollte. Die Versuch, mit privaten Sicherheitsdiensten die Räumung eines besetzten Geländes vorzunehmen sei grundsätzlich eine Verletzung des Gewaltmonopols des Staates, stellte die damalige Landes-Justizministerin Sütterlin-Waack noch am selben Tag fest. (1000-Zeichen-Begrenzung erreicht)

ALT Die zuständige Amtsrichterin hatte den Tatvorwurf zwar für erwiesen angesehen, ihn aber nach § 34 des Strafgesetzbuches freigesprochen. Dieser Paragraph besagt unter anderem, dass „wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder anderen abzuwenden, nicht rechtswidrig handelt“. Ein damals überraschendes, aber aus Sicht des Angeklagten gerechtes Urteil: »Die Richterin hat dabei nicht nur eine mutige und zeitgemäße Abwägung zwischen Grundgesetz und Strafrecht getroffen, sondern auch die Situation vor Ort richtig bewertet. Die Besetzung hat versucht, die Schaffung von Tatsachen zu verhindern, die aus der Sicht vieler Menschen in Flensburg widerrechtlich und zum Nachteil der Öffentlichkeit waren. Und mittlerweile teilen weitere Gerichte diese Ansicht«. In der Tat hatte erst vor wenigen Wochen das OVG Schleswig in einem Beschluss „durchgreifende Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes geäußert… (1000-Zeichen-Begrenzung)

ALT Denn noch während das Wäldchen im Winter 2020/21 besetzt war, wurde von der Stadt Flensburg eine Baugenehmigung erteilt. Dagegen reichte der BUND Schleswig-Holstein zwar umgehend einen Widerspruch ein – dieser hatte jedoch keine aufschiebende Wirkung und die Investoren somit weiterhin das Recht, Bäume zu fällen und das Grundstück zu bebauen. Dies galt unverändert, auch nachdem der Widerspruch Monate später abgewiesen wurde und in der Folge zwei Verwaltungsklagen eingereicht wurden. Erst als im Juli 2022 die zuständige Behörde bei ersten Bauvorbereitungen schwere Verstöße gegen Naturschutzauflagen beobachtete, untersagte sie noch vor Ort weitere Arbeiten. Woraufhin ein Eilantrag des BUND schließlich Erfolg hatte: seither darf mindestens so lange nicht weiter gebaut werden, bis über die anhängigen Klagen entschieden wurde. »Während die Mühlen der Justiz zu langsam mahlen, um derartiges Unrecht rechtzeitig anzuerkennen und zu unterbinden, hat die Besetzung damals die Initiative ergriffen

ALT Pressemitteilung zur Revisionsverhandlung gegen den Freispruch eines Baumbesetzers am Mittwoch vor dem OLG Schleswig: Mit zweierlei Maß gemessen? »Das Strafverfahren wurde in einer Weise geführt, die Zweifel daran aufkommen lässt, ob es der Staatsanwaltschaft Flensburg vorliegend tatsächlich um die konkrete Strafverfolgung gegen meinen Mandanten geht, oder darum, ein Exempel zu statuieren«, schreibt Rechtsanwalt Alexander Hoffmann heute an das Gericht. Sein Mandant wurde im vergangenen November vor dem Amtsgericht Flensburg freigesprochen, obwohl das Gericht eine Straftat für erwiesen befand: er habe durch seinen Aufenthalt auf einem Baum die Rodung des Wäldchens verhindern wollen und dabei Hausfriedensbruch begangen, aber aus einem „rechtfertigenden Notstand“ heraus gehandelt und sei damit nicht zu bestrafen. Das Urteil fand in einer Zeit der öffentlichen Debatte um Strafen gegen Klimaaktivist:innen der „Letzten Generation“ bundesweite Beachtung. (1000-Zeichen-Begrenzung erreicht)

ALT Das war damals passiert: Investoren, die auf dem Gelände des so genannten Flensburger Bahnhofswaldes ein umstrittenes Hotel samt ein Parkhaus errichten wollen, beauftragten Firmen, die im Morgengrauen des 19. Februar 2021 das von Aktivist:innen besetzte Gelände umstellten und umgehend damit begannen, Kletterverbindungen zu kappen sowie Bäume mit Kettensägen anzusägen – wissentlich auch solche, auf denen sich noch Menschen in Baumhäusern befanden. Die Aktion verursachte tagelange Proteste mit Versammlungen hunderter Menschen – genau die Situation, die die Stadt Flensburg aufgrund der damaligen Hochinzidenz-Lage vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie unbedingt vermeiden wollte. Die Versuch, mit privaten Sicherheitsdiensten die Räumung eines besetzten Geländes vorzunehmen sei grundsätzlich eine Verletzung des Gewaltmonopols des Staates, stellte die damalige Landes-Justizministerin Sütterlin-Waack noch am selben Tag fest. (1000-Zeichen-Begrenzung erreicht)

ALT Die zuständige Amtsrichterin hatte den Tatvorwurf zwar für erwiesen angesehen, ihn aber nach § 34 des Strafgesetzbuches freigesprochen. Dieser Paragraph besagt unter anderem, dass „wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder anderen abzuwenden, nicht rechtswidrig handelt“. Ein damals überraschendes, aber aus Sicht des Angeklagten gerechtes Urteil: »Die Richterin hat dabei nicht nur eine mutige und zeitgemäße Abwägung zwischen Grundgesetz und Strafrecht getroffen, sondern auch die Situation vor Ort richtig bewertet. Die Besetzung hat versucht, die Schaffung von Tatsachen zu verhindern, die aus der Sicht vieler Menschen in Flensburg widerrechtlich und zum Nachteil der Öffentlichkeit waren. Und mittlerweile teilen weitere Gerichte diese Ansicht«. In der Tat hatte erst vor wenigen Wochen das OVG Schleswig in einem Beschluss „durchgreifende Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes geäußert… (1000-Zeichen-Begrenzung)

ALT Denn noch während das Wäldchen im Winter 2020/21 besetzt war, wurde von der Stadt Flensburg eine Baugenehmigung erteilt. Dagegen reichte der BUND Schleswig-Holstein zwar umgehend einen Widerspruch ein – dieser hatte jedoch keine aufschiebende Wirkung und die Investoren somit weiterhin das Recht, Bäume zu fällen und das Grundstück zu bebauen. Dies galt unverändert, auch nachdem der Widerspruch Monate später abgewiesen wurde und in der Folge zwei Verwaltungsklagen eingereicht wurden. Erst als im Juli 2022 die zuständige Behörde bei ersten Bauvorbereitungen schwere Verstöße gegen Naturschutzauflagen beobachtete, untersagte sie noch vor Ort weitere Arbeiten. Woraufhin ein Eilantrag des BUND schließlich Erfolg hatte: seither darf mindestens so lange nicht weiter gebaut werden, bis über die anhängigen Klagen entschieden wurde. »Während die Mühlen der Justiz zu langsam mahlen, um derartiges Unrecht rechtzeitig anzuerkennen und zu unterbinden, hat die Besetzung damals die Initiative ergriffen

ALT Insbesondere an der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans bestünden „durchgreifende Zweifel“. Er verstoße voraussichtlich gegen den gesetzlichen Biotopschutz – unter anderem deshalb, weil Hinweisen auf die Existenz einer oder gar mehrerer Quellen im Baufeld des geplanten Hotels nicht ausreichend nachgegangen worden sei. Ferner fehle es an ausreichenden Schutzvorkehrungen im Interesse des Artenschutzes, insbesondere der im Stadtgebiet selten vorzufindenden Brutvögel und einiger streng geschützter Fledermausarten, für die das Plangebiet mit teilweise altem Baumbestand als Teil eines innerstädtischen Biotopverbundsystems bedeutsam sei. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, dass die Stadt das Interesse des Investors an der Errichtung einer Parkpalette und eines Hotels als gewichtiger eingestuft habe als das öffentliche Interesse am Erhalt der im Plangebiet liegenden Waldfläche als hochwertigen Lebensraum für verschiedene, teils streng geschützte Tier- und Pflanzenarten. (Az. 1 MB 13/22)








![§ 34 StGB: „Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr [...] eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig […]“](https://pbs.twimg.com/media/Fg-P2VOWIAA7U5K.png?name=small&format=webp)

